Privatversicherung oder Krankenversicherung bei der VGKK? Diese Frage beantworten zahlreiche GrenzgängerInnen – vor allem jüngere, alleinstehende und kinderlose – immer öfter mit privat. Aktuell vielleicht günstigere Bedingungen können sich allerdings rasch ins Gegenteil verkehren, wenn sich die Lebensumstände ändern – sei es durch Krankheit, Arbeitslosigkeit etc. – und die Privatversicherung dann die notwendigen Leistungen nicht mehr oder nicht im gewünschten Ausmaß gewährt.
Dass die VGKK einige Vorteile bietet, ist unbestritten. Ganz wesentlich ist dabei, dass auch bei GrenzgängerInnen die beitragsfreie Mitversicherung für nicht erwerbstätige Ehegatten und eingetragene PartnerInnen sowie Kinder genauso wie bei pflichtversicherten ArbeitnehmerInnen im Inland gilt. Die private Versicherung hingegen besteht ausschließlich für den Betroffenen selbst, kommen weitere Personen – Kinder, Ehegatten ohne eigene Einkünfte – sind zusätzliche Prämien zu entrichten.
Wie problematisch die Entscheidung für eine Privatversicherung sich auswirken kann, zeigt sich an nachstehenden Beispielen:
Ein junger Vorarlberger, der in der Schweiz arbeitet, hat nach Meinung seiner Privatversicherung beim Abschluss des Vertrages eine bestehende Vorerkrankung nicht angegeben. Als daraus Leistungen zu erbringen gewesen wären, kündigte die Privatversicherung die Vereinbarung auf. Ein Wechsel zur VGKK ist nicht möglich. Der Mann ist deshalb gezwungen, einen Krankenversicherer in der Schweiz auszuwählen oder er wird einem solchen zugewiesen werden.
Schwerwiegend ist auch der Fall eines Grenzgängers, der einen Herzinfarkt erlitten und von seinem Schweizer Dienstgeber aufgrund der langen Arbeitsunfähigkeit gekündigt wurde. Die Privatversicherung hat das Versicherungsverhältnis aufgelöst, da der Betroffene auf Grund der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht mehr Grenzgänger ist. Die Krankenversicherung bei der VGKK hätte unabhängig von Vorerkrankungen und unabhängig vom Grenzgängerstatus bestanden.
Weitere Fälle, bei denen es zu Schwierigkeiten mit den Leistungsansprüchen gekommen ist, betreffen Menschen, die an Krebs oder HIV erkrankt sind bzw. solche, die auf Dialysen angewiesen sind.
Tragisch ist die Geschichte eines Paares – beide Grenzgänger, beide privat versichert -, das ein schwer herzkrankes Baby bekommen hat. Die Einbeziehung des Kindes in die Privatversicherung wird von dieser abgelehnt. Wäre auch nur ein Elternteil bei der VGKK versichert gewesen, wäre das Kind beitragsfrei dabei gewesen.
Die Entscheidung Privat oder VGKK wirkt sich bis in die Pension hinein aus. Das zeigt der Fall eines Grenzgängers in die Schweiz, der in Pension geht und Pensionen aus der Schweiz und aus Deutschland bekommt. In Österreich ist er daher nicht pflichtkrankenversichert. Seine Privatversicherung will nun den Tarif umstellen, was die Prämie fast verdoppeln würde. Im Gegensatz dazu die VGKK: Die Beitragshöhe in der Selbstversicherung hängt nicht davon ab, ob Personen berufstätig sind oder sich in Pension befinden.
GrenzgängerInnen sollten nicht dem Irrtum unterliegen, dass die VGKK Wechselwilligen uneingeschränkt zur Verfügung steht. Dem steht die gesetzliche Regelung entgegen, dass ein Leistungsanspruch erst nach sechs Monaten Wartezeit bei gleichzeitiger Entrichtung der Beiträge besteht. In der Schweiz und in Liechtenstein tritt jedoch bei fehlender Privatversicherung bzw. wenn die Leistungen von dieser nicht erbracht werden eine Versicherungspflicht ein. Das heißt, der/die Betroffene muss dort eine Versicherung auswählen bzw. wird einer zugewiesen.
Einmal mehr zeigt sich also wie wichtig es ist, sich genau zu informieren und gut zu überlegen, ob die Privatversicherung der Versicherung bei der VGKK tatsächlich vorzuziehen ist. Die Vorteile der Pflichtversicherung gegenüber der Versicherungspflicht treten anhand der zuvor beschriebenen Fälle jedenfalls sehr deutlich zu Tage.
Zitat:
„Die Entscheidung Privat oder VGKK wirkt sich bis in die Pension hinein aus.“
Quelle: VGKK Magazin „Forum Gesundheit“