Viele Grenzgänger führen einen Vorbezug aus ihrer Pensionskassa (2. Säule – BVG) durch zum Zwecke der Wohnraumbeschaffung. Seit 2001 galt infolge eines Ministerratsbeschlusses bis anhin die Regelung dass 1/3 hiervon steuerfrei ist und der Rest in der Progression zum Einkommen hinzugezählt wird.
Jetzt jedoch gilt dies nicht länger! Die Finanz zählt nunmehr den gesamten Vorbezug zum Einkommen hinzu, so es eine Wahlfreiheit für den Bezug gab, was bei den meisten heissen dürfte, dass sie zusätzlich 50% von 1/3 des Auszahlungsbetrages an Steuerlast tragen müssen.
Nicht genug dessen – da das entsprechende Urteil des VwGH auf welches die Finanz nun ursächlich agiert von Mai 2012 datiert, steht zu befürchten dass die Finanzämter nun auch Fälle dementsprechend rückwirkend aufrollen und Steuernachforderungen stellen. Das BMF argumentierte letztens damit, dass dieses Urteil allen Grenzgängern und Steuerberatern automatisch bekannt sein müsse, obschon die Finanzämter augenscheinlich selbst 3 Jahre zur Kenntnisnahme benötigten. Der vgv bemüht sich zumindest diese Rückwirkung hinfällig zu machen, da sie nicht nur die subjektive Rechtssicherheit der betroffenen untergraben würde sondern auch den Vorarlberger Steuerberatern zuhauf Versicherungsfälle einbringen dürfte.
Wer aktuell plant z.B. CHF 200’000 aus der Pensionskassa zu beziehen muss demensprechend nun mit ca. CHF 30’000 mehr an Steuern rechnen, als ihm dies sein Steuerberater kalkuliert hatte. Anstatt einem Gesamtsteuersatz von 33% auf den Vorbezug wie bis anhin haben wir es nun mit 50% zu tun – eine schlappe Erhöhung der Steuerlast auf den Vorbezug um 66%. Dies kann eine harte Kalkulation beim Hauskauf durchaus durcheinanderbringen. Wir ersuchen alle Grenzgänger darum um Vorsicht bei ihrer Berechnung – rechnen sie den Worst Case ein!
Mehr Details zur Causa und der Argumentation des vgv in der nächsten Ausgabe unserer Mitgliederzeitschrift.
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