Wahlfreiheit bei Pensionsvorbezug = voll versteuern!
Boris Ziegler

Wie bereits vor 1 Jahr hier geschrieben, wird aufgrund eines Urteils des VwGH vom Mai 2012 nunmehr auf alle noch offenen Fälle von Pensionsvorbezügen mit Wahlfreiheit (zumeist zur Schaffung von Wohneigentum) der volle Steuersatz angewandt. Das steuerfreie Drittel wird nicht mehr gewährt.

Wer für die Zeit 2012-2015 bereits einen positiveren Steuerbescheid (mit der Drittelregelung) erhalten hatte behält diesen Vorteil. Wer z.B. einen Fall aus dem Jahr 2013 noch nicht per Steuerbescheid abgeschlossen hat wird massiv zur Kasse gebeten (zusätzlich 50% von 1/3 des Auszahlungsbetrages an Steuerlast). Diese Ungleichheit entsteht dadurch dass das BMF kein Stichdatum festgelegt hat.

Unter diesem Verhalten des BMF leidet nicht nur die subjektive Rechtssicherheit der Betroffenen sondern es entstehen hierdurch den Vorarlberger Steuerberatern unerquickliche Versicherungsfälle. Das BMF vertritt die Auffassung dass diese von diesem Urteil des VwGH in 2012 gewusst haben müssten. Zugleich benötigte das BMF jedoch selbst 3 Jahre zur internen Anwendung.

Wir ersuchen alle Grenzgänger darum um Vorsicht bei ihrer Berechnung – rechnen sie den Worst Case ein!

Riskieren sie nicht mit einem knappen Budget zu planen und sich plötzlich von einem Bescheid mit mehreren Zehntausend Euro Nachzahlung den Schlaf rauben zu lassen.

Noch nicht Mitglied? Dann ist es höchste Zeit! Die Arbeiterkammer ist nicht für Grenzgänger zuständig. Der vgv ist die einzige kompetente und zudem überparteiliche Interessenvertretung für Grenzgänger. Werden sie Mitglied.

Ähnliche Beiträge