Während im sozialversicherungsrechtlichen Bereich die 25%-Regel für Grenzgänger aus der Schweiz und Liechtenstein derzeit bis Ende Juni 2021 aufgehoben ist, steht den Grenzgängern in die Schweiz steuerrechtlich ein neuer Hürdenlauf bevor.
Zwischen der Schweiz und Österreich besteht steuerrechtlich keine gesonderte Vereinbarung wg. den Corona-Effekten, weshalb hier das Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung kommt. Dies besagt, dass für Tage im Home Office der Schweiz kein Besteuerungsrecht zusteht. Dementsprechend haben die Kantone für diese Tage keine Quellensteuer einzuheben.
Da die österreichischen Steuerbehörden für solche Tage keine Quellensteuer aus der Schweiz anerkennen können, muss der Grenzgänger beim Kanton um die Rückerstattung der Quellensteuer für diese Tage im Home Office im Jahr 2020 ansuchen. Hierzu ist eine Aufzeichnung des Home Office seitens des Arbeitgebers notwendig, welche vorgelegt werden kann.
Für 2021 ist die wohl im Frühjahr 2022 ebenso notwendig, denn es ist nicht bekannt, dass die Arbeitgeber auf Anweisung der Kantone für Tage im Home Office keine Quellensteuer in Abzug bringen würden.
Da die Kantone eine Frist bis Ende März setzen ist keinesfalls auf einen österreichischen Steuerbescheid zu warten.
Für öffentlich Bedienstete gelten wiederum andere Regeln.
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