BVG – Steuerchaos droht(e)
Boris Ziegler

Aktuelles
Am 31. Jänner fand eine Enquete des UFS (Unabhängiger Finanzsenat) mit Beteiligung des vgv statt, bei welcher der UFS einer Empfehlung des vgv folgte einen Spezialisten für das BVG mit einzubeziehen. Beim UFS wurden 15 Berufungen gegen die Einkommenssteuerbescheide 2010/2011 vom Finanzamt Bregenz eingebracht. Alle weiteren Rekurse scheinen aktuell noch bei den Finanzämtern zu liegen und auf einen Entscheid des UFS zu warten [welcher nunmehr am 27.02. erfolgt ist]. Dann dürften die aktuell zurückgehaltenen Steuerbescheide der Finanzämter zur Zustellung kommen. Aktuell halten die Steuerberater die Steuererklärungen ihrer Mandanten für 2011/2012 aufgrund der unsicheren Rechtslage zurück.

Konflikt & Konsequenz
Infolge einer Berufungsentscheidung seitens des UFS, wurde in den Lohnsteuerrichtlinien die Randziffer 245b entfernt, was die Finanzämter Bregenz und Feldkirch wiederum zum Anlass nahmen, zweierlei bei CH-Grenzgängern zu tun.
Zum einen sollen nach ihrem dafürhalten überobligatorische Arbeitnehmerbeiträge an das BVG nicht mehr als Werbungskosten, sondern nur noch als Sonderausgaben (Topfsonderausgaben) geltend gemacht werden können, ergo also nahezu nicht mehr.
Zum anderen soll der überobligatorische Arbeitgeberbeitrag voll dem Einkommen als Lohngewinn zugerechnet und dementsprechend mit zumeist 50% versteuert werden.
Während das Finanzamt Feldkirch diese Änderung ab dem Steuerjahr 2012 wirksam werden lassen will, bemüht sich das Finanzamt Bregenz offenbar um eine rückwirkende Anwendung ab dem Jahre 2010. Dies kann pro Jahr zu Nachforderungen von € 2’000-3’000 führen, sowie höherer Vorauszahlungen für 2013. Dementsprechend müsste auf der anderen Seite der überobligatorische Teil der Renten bei der Auszahlung unterschiedlich besteuert werden, je nachdem ob diese bereits nach der neuen Handhabe quasi in extremis „vorversteuert“ worden waren. Dies beträfe dann auch einen Vorbezug für Wohneigentum vor dem 50. Lebensjahr aus der 2. Säule in CH heraus. Schon hier fragt sich ein jeder, mit welchem Zauberalgorithmus sich die Finanz dann aus dem Schlamassel bewegen wollte. Doch es kommt noch besser. Arbeitnehmer in Liechtenstein, wie auch öffentlich Bedienstete in der Schweiz, sind nicht von diesen Kalamitäten betroffen, da ihr Überobligatorium gesetzlich anders geregelt ist. Wer nun als Arbeitnehmer zwischen Schweiz und Liechtenstein den Arbeitgeber wechselt, wird zum steuerlich unkalkulierbaren Algebrafall, sowohl für die Finanz als auch für ihn selbst. Ohne Steuerberater wird zumindest die erste Steuererklärung nach jedem Arbeitgeberwechsel zum Roulette verkommen. Die Anzahl der fehlerhaft erstellten Bescheide – bereits heute wesentlich zu hoch – wird sich in Zukunft markant erhöhen müssen, schaut man sich den Personalstand der Finanzämter an.

Position des vgv
Die Position des vgv bleibt immer noch dieselbe – wir wollen eine
Gleichstellung mit österreichischen Arbeitnehmern und Rentnern
Im vorliegenden Fall wäre dies von der „Vorbesteuerung“ der Einzahlung in die Berufliche Vorsorge generell Abstand zu nehmen (sie ist ein Erbe der Ära Schüssel/Grasser) und diese erst bei der Auszahlung zu besteuern. Dies würde auch der Freizügigkeit, zu welcher sich die Republik in vielen Verträgen verpflichtet hat Rechnung tragen. Aktuell versucht man den Zusammenbruch eines Fehlkonstrukts krampfhaft zu vermeiden anstatt eine klare Kante zu ziehen und sich so kompatibel zu anderen Steuer- und Sozialsystemen zu gerieren ohne die eigene Souveränität durch Rechtsunsicherheit zu konterkarieren welche vom Grenzgänger als Willkür erlebt wird.

*** Aktuelle Entwicklung ***
Das UFS hat per 27.02. im Sinne des vgv entschieden! Näheres und eine fachliche Würdigung wie auch die Position des vgv in unserer nächsten Mitgliederzeitung Mitte April.
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