Home Office für Grenzgänger – Regelung Quellensteuer Schweiz
Boris Ziegler

Hintergrund
Die Home-Office Tätigkeit vieler Grenzgänger und Wochenaufenthalter am ausländischen Wohnsitz im Zuge der COVID-19 Pandemie führt dazu, dass aufgrund der fehlenden physischen Präsenz der Arbeitnehmer im Arbeitsortsstaat das Besteuerungsrecht des Arbeitsortsstaates grundsätzlich aufgehoben wird.
Wir hatten zu den verschiedenen steuerlichen Aspekten, die es aufgrund der Home-Office Tätigkeit zu beachten gilt, bereits in früheren Legal Updates zu COVID-19 (siehe Home Office Part I vom 27. März 2020 und Home Office Part II vom 09. April 2020) berichtet.
Einige Staaten haben vor diesem Hintergrund Vereinbarungen miteinander getroffen (bspw. die Schweiz mit Deutschland oder die Schweiz mit Italien – siehe unsere Legal Updates vom 25. Juni 2020 sowie vom 02. Juli 2020 ), wonach die Arbeitstage eines Arbeitnehmers grundsätzlich weiterhin im Arbeitsortstaat zu besteuern sind, obschon der Arbeitnehmer aufgrund von COVID-19 Massnahmen nicht in der Schweiz physisch tätig war/ist.

Zwischen der Schweiz und Österreich besteht allerdings KEINE solche spezielle Vereinbarung, weshalb auch keine Sonderregelungen im Rahmen der besonderen COVID19-Situation für die Besteuerung der Erwerbseinkünfte im grenzüberschreitenden Verhältnis zwischen der Schweiz und Österreich gelten. Infolgedessen entfällt das schweizerische Quellenbesteuerungsrecht für die Home-Office Tage, an denen der Arbeitnehmer physisch nicht in der Schweiz tätig ist.
Grundsatz: Quellensteuer bei Arbeitnehmern mit ausländischem Wohnsitz unterliegen dem Steuerabzug an der Quelle für ihr in der Schweiz aus unselbständiger Tätigkeit erzieltes Erwerbseinkommen.

Der Kreis der quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer umfasst Kurzaufenthalter, Wochenaufenthalter und Grenzgänger. Die Staatsangehörigkeit ist dabei kein Kriterium. Denn die Quellensteuer wird auch von in der Schweiz erwerbstätigen Personen mit Schweizer Bürgerrecht mit Wohnsitz im Ausland erhoben. Massgebend ist insbesondere, dass das Einkommen aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit zufliesst. Ausserdem muss ein tatsächlicher Arbeitsort in der Schweiz vorliegen.

Sofern der Arbeitnehmer nicht in der Schweiz physisch tätig ist, sondern im
ausländischen Home-Office, fehlt gemäss internem schweizerischen Recht eine gesetzliche Besteuerungsgrundlage.

Quellensteuer unter dem Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Österreich
Es ist indessen zu prüfen, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung findet, wodurch das interne schweizerische Recht einen Vorbehalt erfahren würde. Gemäss dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Österreich (DBA CH-AT) steht dem Arbeitsortstaat grundsätzlich ein Besteuerungsrecht im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 DBA CH-AT zu. Auch hier wird auf die physische Anwesenheit im Arbeitsortstaat abgestellt.
In Österreich ansässige Arbeitnehmer, welche in der Schweiz einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, werden mit den ordentlichen Quellensteuertarifen besteuert.
Österreich vermeidet die Doppelbesteuerung auf diesen Einkünften durch Anrechnung der schweizerischen Quellensteuer.

COVID 19 – Ausscheidung Home-Office Tage

Auszuscheiden sind diejenigen Arbeitstage, an welchen die Tätigkeit tatsächlich ausserhalb der Schweiz ausgeübt wurde/wird. Bezahlte Abwesenheitstage, an welchen keine Arbeitsleistung zu erbringen ist (insb. Ferien- und Krankheitstage), unterliegen nicht der Steuerausscheidung. Die für die Quellenbesteuerung massgebenden schweizerischen Arbeitstage sind dabei in der Regel durch Subtraktion der ausländischen Arbeitstage vom Total von 20 Arbeitstagen pro Monat bzw. vom Total von 240 Arbeitstagen pro Jahr zu
ermitteln. Die massgebenden Arbeitstage sind in einem Kalendarium festzuhalten.

Fazit
Betroffene Unternehmen in der Schweiz sollten ihre Quellensteuerabrechnungen für in Österreich ansässige Arbeitnehmer aufgrund der aktuellen COVID-19 Situation überprüfen und haben diese ggf. zu korrigieren. Zu viel abgezogene Quellensteuern, sind dem quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer zurückerstatten (vgl. Art. 138 Abs. 2 DBG).

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