Home Office für Grenzgänger während Coronakrise unbeschränkt
Boris Ziegler

Die 25%-Grenze pro Jahr für Grenzgänger nach CH/LI pro Jahr für Grenzgänger für Home Office im Wohnsitzland ist während der Coronakrise gefallen. Dies ist wichtig, da die ersten Grenzgänger diese Grenze bereits im Mai gesprengt hätten und dann dem österreichischen Sozialversicherungsrecht unterstanden wären – mit mannigfaltigen Konsequnzen und Komplikationen.

Untenstehend die Informationsquellen:

Österreichische Sozialversicherung

Informationen der Sozialversicherungsträger zum Coronavirus

Vorübergehende Einschränkung der grenzüberschreitenden Tätigkeit bzw. Unterbrechung einer Entsendung durch Maßnahmen aufgrund von COVID-19

Vorübergehende Notfallmaßnahmen aufgrund der Covid19-Pandemie stellen aus österreichischer Sicht keine relevanten Änderungen des Sachverhalts dar, die zu einer Änderung der bereits festgestellten Zuordnung zur Sozialversicherung eines Staates führen. Arbeitgeber, Arbeitnehmer und selbständig erwerbstätige Personen müssen eine vorübergehende Änderung der Situation aufgrund der Pandemiemaßnahmen ihrem zuständigen österreichischen Sozialversicherungsträger nicht melden.

Dies gilt für alle grenzüberschreitenden Sachverhalte:

  • Grenzgänger, die in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz wohnen und in einem anderen Staat arbeiten und nunmehr die Tätigkeit in ihrem Wohnortstaat (z. B. Home office) ausüben.

Quelle:

https://www.sozialversicherung.at/cdscontent/?contentid=10007.857320&portal=svportal&viewmode=content&fbclid=IwAR3fgNaMpDCUqPPKpdNJw4yDBxFPl4r_Lpz_rHixJjOHPrLJ5hcRC5Si-UU

Schweizerisches Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)

Vorübergehende Heimarbeit für Grenzgänger

Immer mehr Unternehmen greifen auf die Möglichkeit zurück, ihre Mitarbeitenden vorübergehend zu Hause/via Telearbeit arbeiten zu lassen. Wenn während eines begrenzten Zeitraums von zu Hause aus gearbeitet wird, ändert dies angesichts der derzeitigen aussergewöhnlichen Umstände nichts an der Versicherungsunterstellung der betroffenen Grenzgänger. Dies ist nicht als regelmässige Erwerbstätigkeit in mehreren Staaten zu qualifizieren. Grenzgänger aus EU-/EFTA-Staaten, die vorübergehend ihre Tätigkeit ganz oder teilweise im Wohnsitzland ausüben, unterliegen daher weiterhin der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung. Es ist nicht notwendig, für sie systematisch Bescheinigungen gestützt auf die Entsendungsbestimmung (z.B. Formular A1) auszustellen. Eine zeitweilige Schwankung der im Wohnsitzland ausgeübten Tätigkeit infolge des Coronavirus ändert auch nichts an der Versicherungsunterstellung von Grenzgängern, die bereits vorgängig gewöhnlich in mehreren Staaten tätig waren.

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