Eine Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte aufgrund eines Homeoffice erscheint in den meisten Fällen nicht mehr gegeben.
Entsprechend einer aktuellen Entscheidung des VwGH vom 22.06.2022 (Ro 2020/13/0004-7) liegt in vielen Fällen von Home-Office Tätigkeit keine de-facto Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Home-Office vor.
Der VwGH hält in der Entscheidung nochmals fest, dass eine bloße Mitbenutzung eines Schreibtisches in Büroräumlichkeiten eines anderen Steuerpflichtigen nicht ausreichend ist, um die Verfügungsmacht über die feste Geschäftseinrichtung zu bejahen.
Bei Tätigkeit des Arbeitnehmers im Home-Office hat der Arbeitgeber auch nur (falls überhaupt) ein Mitbenutzungsrecht. Somit fehlt es an der qualifizierten Verfügungsmacht des Arbeitgebers über das Home-Office.
Basierend auf dieser Entscheidung ist somit eine Betriebsstättenbegründung in der Regel auszuschließen, wenn der Arbeitnehmer in seiner Wohnung tätig wird.
Die Verwaltungsmeinung in Österreich ist aber nach wie vor streng. Zu prüfen ist aber jedenfalls, ob der Arbeitnehmer – insbesondere bei Tätigkeiten im Vertriebs- und Marketingbereich – eine Vertreterbetriebsstätte für den Arbeitgeber begründet.
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