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Boris Ziegler

EUGH-Gutachten

Indexierung der Familienbeihilfe unzulässig!

Die Indexierung der Familienbeihilfe verstößt gegen EU-Recht, wie EU-Generalanwalt Richard de la Tour am Donnerstag bekanntgegeben hat. In seinem Gutachten kommt er zum Schluss: Arbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedsstaaten müssen in Österreich die gleichen Beihilfen wie österreichische Arbeitnehmer erhalten können – und das „unabhängig vom Aufenthaltsort ihrer Kinder“.

Die Betroffenen würden schließlich in gleicher Weise zur Finanzierung des österreichischen Sozial- und Steuersystems beitragen wie österreichische Arbeitnehmer, heißt es in dem EuGH-Gutachten. Eine Festsetzung der Höhe der Familienleistungen nach dem Wohnsitz stelle eine Verletzung des Freizügigkeitsrechts sowie eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar.

Die von der türkis-blauen Regierung beschlossene Indexierung verletze gleich auf mehrere Arten EU-Recht, so der EuGH-Anwalt

Indexierung seit 2019

Kinderabsetzbetrag, Familienbonus Plus, Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag.

2019 hat Österreich einen Mechanismus zur Indexierung der Höhe von Familienleistungen, Kinderabsetzbeträgen und anderen Steuervorteilen für Familien für EU-Bürger eingeführt, die in Österreich arbeiten, deren Kinder aber im Ausland leben. Damit soll die Familienbeihilfe an die tatsächlichen Lebenshaltungskosten der im EU-Ausland lebenden Kinder angepasst werden. Vor allem für Arbeitnehmer aus osteuropäischen Ländern, die in Österreich aktiv sind, bedeutete diese Regelung zum Teil herbe Einbußen.

Klage der EU-Kommission

Nicht nur verstoße die Regelung gegen geltende Vorschriften, sie sei auch noch diskriminierend, hieß es auch seitens der EU-Kommission. Die Indexierung gelte schließlich „nicht für österreichische Staatsangehörige, die im Ausland für eine österreichische Behörde arbeiten und deren Kinder mit ihnen dort leben – obwohl ihre Situation vergleichbar ist.“ Die EU-Kommission reichte im Mai 2020 Klage beim EuGH ein.

Die EuGH-Schlussanträge sind Gutachten, an die sich die EuGH-Richter bei ihrer Entscheidung nicht halten müssen. Meist tun sie es aber. Ein verbindliches Urteil folgt in den kommenden Monaten, das genaue Datum ist noch nicht bekannt.

Der VGV war immer schon gegen diese Diskriminierung und hofft das bei einem positiven Gerichtsentscheid die Betroffenen schnellstmöglich zu Ihrem Geld kommen.

Weitere Quelle: ORF

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