(gültig bis 31.01.2022)
Ab 22.11.2011 gilt BGBl. II Nr. 470/2021 vom 27.10.2021 (hier die konsolidierte Fassung)
Die wesentlichen Änderungen zum 22.11.
- Reduzierung der Gültigkeitsdauer der Impfzertifikate von 360 Tage auf 270 Tage.
- Ergänzung:
Ausgenommen sind Personen, die genesen und zumindest einmal geimpft sind. Für sie ist das Zertifikat weiterhin 360 Tage lang gültig.
Personen, die mit dem Impfstoff Janssen geimpft sind, brauchen ab 3. Jänner eine zweite Dosis für einen gültigen Grünen Pass.
- Bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, ist eine Auffrischung nach bereits 14 Tagen möglich.
- Neutralisierende Antikörper gelten nicht mehr als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr [Der Antikörpertest und der „Wohnzimmertest“ gelten nicht mehr als Nachweis]
- Als Testergebnisse sind grundsätzlich nur noch PCR-Tests (72 Stunden ab Probenahme) und der Corona-Testpass (sog. „Ninja-Pass“) gültig.
Im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken, zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb, zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners gilt auch ein Ergebnis eines Antigentests („Wohnzimmertests“ sind nicht mehr gültig). Diese gelten 24 Stunden ab Probenahme.
Weiters wurden auch die Anlagen D und E (Registrierung) an die neue Rechtslage angepasst.
Die wesentlichen Änderungen zum 01.11. sind:
Entfall des § 5a (Vorschriften bei der direkten Einreise auf dem Luftweg)
Verlängerung der Verordnung bis zum 31. Dezember 2021
Bosnien, Herzegowina und Moldau entfallen aus der Anlage 1 und sind nunmehr „sonstige Staaten“.
Brasilien, Chile, Costa Rica und Suriname entfallen aus der Anlage 2 (Virusvariantengebiete) und sind nunmehr sogenannte „sonstige Staaten“.
Anlage D und E werden entsprechend geändert (Papierformular zur Pre Travel Clearance).
Im Fall der Einreise im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs zu beruflichen Zwecken aus Staaten/Gebieten mit geringem epidemiologischen Risiko (Anlage 1 COVID-19-Einreiseverordnung 2021), wie zB. derzeit Deutschland, Schweiz und Liechtenstein gelten folgende Vorschriften:
Geimpft: Impfnachweis über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Anlage C der COVID-19-Einreiseverordnung zugelassenen Impfstoff, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 (!) Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
- Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei einem Impfstoff, bei dem nur einen Impfung vorgesehen ist und diese nicht länger als 270 (!) Tage zurückliegt, oder
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver PCR-Test auf SARS-CoV-2 oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag (Genesene sind mit einer Impfung vollständig geimpft.) oder
- weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der Punkte vorher mindestens 120 Tage verstrichen sein müssen.
Die erste Teilimpfung ist seit 18.08.2021 nicht mehr als Impfnachweis ausreichend.
Keine Registrierung (PTC-Formular) erforderlich.
- Genesen: Genesungsnachweise über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion oder Nachweis über neutralisierende Antikörper, die nicht älter als 90 Tage sind.
Keine Registrierung (PTC-Formular) erforderlich.
- Getestet: Testergebnis über einen negativen Test. Als Test im Sinne der COVID-19-EinreiseV 2021 gilt ein
- molekularbiologischer Test (PCR-Test)
- Antigentest auf SARS-CoV-2
Bei Pendlern darf die Probenentnahme nicht länger als 24h (Antigen) & 72h (PCR) zurückliegen.
Keine Registrierung (PTC-Formular) erforderlich.
Erfolgt eine Einreise des Pendlers aus einem Staat/Gebiet mit geringem epidemiologischen Risiko (Anlage 1) und hat sich der Pendler innerhalb der letzten 10 Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage 1 genannten Staat oder Gebiet aufgehalten, liegt kein solcher 3G-Nachweis vor, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen und vor der Einreise elektronisch die Pre-Travel-Clearance-Registrierung elektronisch durchzuführen: https://entry.ptc.gv.at . Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen. Eine Quarantäne ist nicht anzutreten.
Weitere Informationen sowie jeweils die tagesaktuell geltenden Einreisebestimmungen nach Österreich finden Sie unter www.vorarlberg.at/verkehr
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Der vgv ist seit 1959 die einzige Interessensvertretung der Vorarlberger Grenzgänger welche nahezu 10% der Beschäftigten in Vorarlberg ausmachen.