Um ab dem Jahr 2021 die Sechstelbegünstigung für den 13. und 14. Lohn oder Gehalt bei der Einkommensteuererklärung geltend machen zu können, ist es notwendig mit Ihrem Arbeitgeber folgende Vereinbarung zu treffen:
1. Lohn/Gehaltszettel:
Es dürfen keinerlei Hinweise auf Ansparung des 13./14. Lohns oder Gehalts, wie z.B. „Rückbehalt Monatslohn oder Monatsgehalt“, angeführt sein.
2. Arbeitsvertrag:
Zum gültigen Arbeitsvertrag wird eine schriftliche Zusatzvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen, in der vereinbart wird, dass der Jahresbruttogehalt dem Dienstnehmer entgegen der Vereinbarung im Dienstvertrag in 12 laufenden Bezüge und in 2 Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt), welche zu bestimmten Zeitpunkten (Juli und Dezember) fällig sind, ausbezahlt wird.
Für das Jahr 2020 ist gegenüber dem Finanzamt eine mündliche Vereinbarung mit Ihrem Arbeitgeber ausreichend.
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Der vgv ist seit 1959 die einzige Interessensvertretung der Vorarlberger Grenzgänger welche nahezu 10% der Beschäftigten in Vorarlberg ausmachen.