Grenzgänger in der Schweiz sind nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) zumeist über die SUVA grundversichert. Dies betrifft Betriebsunfälle (BU) wie eben auch Nichtbetriebsunfälle (NBU), wobei in der Schweiz der Weg zur Arbeit als Nichtbetriebsunfall zählt. Dies hat zur direkten Konsequenz, dass Grenzgänger ihre Grunddeckung für Unfälle nicht separat in der Heimat zu versichern brauchen. Viele Betriebe schliessen zudem für alle ihre Arbeitnehmer eine Zusatzpolice bei einem anderen privaten Anbieter in der Schweiz ab, welche halbprivate/private Behandlungen – evtl. sogar weltweit – ermöglicht. Bezüglich eines möglichen Invaliditätsfalls aufgrund eines Unfalls oder anderen persönlichen Faktoren kann es trotzdem noch sinnvoll sein eine entsprechende Komponente im Wohnsitzland Österreich mit einer privaten Zusatzversicherung abzusichern. Grenzgänger in Liechtenstein sind anders als in der Schweiz über private Versicherungsträger dort unfallversichert da die SUVA in LI nicht tätig ist. [-> www.vorsorge.li ]
Grenzgänger können bei der SUVA den Behandlungsort frei zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzland (hier Österreich) wählen. Betroffene Sachleistungen können Arztkosten, Medikamente, ärztlich verordnete Therapien oder Spitalskosten aufgrund einer notfallmässigen ärtzlichen Behandlung sein. Grundlage hierfür ist das Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU. Die Leistungen ausserhalb der Schweiz werden gemäss Rechtsvorschriften des Aufenthaltstaates (hier AT) erbracht aufgrund Art. 17, 19, und 36 der Verordnung EWG Nr. 883/2004. Bei Leistungen innerhalb der Schweiz gelten die Rechtsvorschriften, Vereinbarungen und Tarife der Schweiz.
Sobald der SUVA ein Unfall gemeldet wurde – seitens der Personalabteilung des Betriebs (rasche Meldung!) – sendet sie das Leistungserbringungsformular E123 an den Leistungserbringer (Arzt / Spital) zu. Der Leistungserbringer kann die Kosten dann direkt mit der Verbindungsstelle abrechnen. Die Verbindungsstelle der SUVA für Vorarlberg ist die VGKK, welche auch die Taxierung nach ihren Tarifen zuhanden der SUVA vornimmt und Fragen zum Bezug von Sachleistungen behandelt. Der Vorteil des Vorgehens mittels Formular E123 liegt insbesondere darin, dass der Verunfallte nicht im initialen Rechnungskreislauf inkludiert ist. Dies können schnell einmal einige Tausend Euro sein. Dies bedingt jedoch eine rechtzeitige Unfallmeldung seitens des Betriebs bevor die erste Rechnung bei der SUVA einlangt.