SUVA – Unfall bei Grenzgängern (CH)
Boris Ziegler

Grenzgänger in der Schweiz sind nach UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung) zumeist über die SUVA grundversichert. Dies betrifft Betriebsunfälle (BU) wie eben auch Nichtbetriebsunfälle (NBU), wobei in der Schweiz der Weg zur Arbeit als Nichtbetriebsunfall zählt. Dies hat zur direkten Konsequenz, dass Grenzgänger ihre Grunddeckung für Unfälle nicht separat in der Heimat zu versichern brauchen. Viele Betriebe schliessen zudem für alle ihre Arbeitnehmer eine Zusatzpolice bei einem anderen privaten Anbieter in der Schweiz ab, welche halbprivate/private Behandlungen – evtl. sogar weltweit – ermöglicht. Bezüglich eines möglichen Invaliditätsfalls aufgrund eines Unfalls oder anderen persönlichen Faktoren kann es trotzdem noch sinnvoll sein eine entsprechende Komponente im Wohnsitzland Österreich mit einer privaten Zusatzversicherung abzusichern. Grenzgänger in Liechtenstein sind anders als in der Schweiz über private Versicherungsträger dort unfallversichert da die SUVA in LI nicht tätig ist. [-> www.vorsorge.li ]

Grenzgänger können bei der SUVA den Behandlungsort frei zwischen der Schweiz und ihrem Wohnsitzland (hier Österreich) wählen. Betroffene Sachleistungen können Arztkosten, Medikamente, ärztlich verordnete Therapien oder Spitalskosten aufgrund einer notfallmässigen ärtzlichen Behandlung sein. Grundlage hierfür ist das Personenfreizügigkeitsabkommen CH-EU. Die Leistungen ausserhalb der Schweiz werden gemäss Rechtsvorschriften des Aufenthaltstaates (hier AT) erbracht aufgrund Art. 17, 19, und 36 der Verordnung EWG Nr. 883/2004. Bei Leistungen innerhalb der Schweiz gelten die Rechtsvorschriften, Vereinbarungen und Tarife der Schweiz.
Sobald der SUVA ein Unfall gemeldet wurde – seitens der Personalabteilung des Betriebs (rasche Meldung!) – sendet sie das Leistungserbringungsformular E123 an den Leistungserbringer (Arzt / Spital) zu. Der Leistungserbringer kann die Kosten dann direkt mit der Verbindungsstelle abrechnen. Die Verbindungsstelle der SUVA für Vorarlberg ist die VGKK, welche auch die Taxierung nach ihren Tarifen zuhanden der SUVA vornimmt und Fragen zum Bezug von Sachleistungen behandelt. Der Vorteil des Vorgehens mittels Formular E123 liegt insbesondere darin, dass der Verunfallte nicht im initialen Rechnungskreislauf inkludiert ist. Dies können schnell einmal einige Tausend Euro sein. Dies bedingt jedoch eine rechtzeitige Unfallmeldung seitens des Betriebs bevor die erste Rechnung bei der SUVA einlangt.

Von Seiten des Arbietgebers wird wg. der Krankentaggeldversicherung übrigens auf der Ausfüllung eines Formulars „Unfallschein UVG“ beharrt, welcher die Arbeitsunfähigkeit in Prozent angibt was in Österreich unüblich ist und eine direkte Rückwirkung auch beim Schweizer Arbeitgeber hat. Das österreichische Formular „Arbeitsunfähigkeit Dienstgeber“ scheint hier bedauerlicherweise nicht ausreichend zu sein – eine Systeminkompatibilität. Die SUVA hat allenfalls das Recht zu einer Vorladung zu einem Arzt ihrer Wahl zu laden um die Arbeitsunfähigkeit festzustellen.
Im Urlaub kommt zum tragen, dass in EU-/EFTA-Ländern ein Freizeitunfall als Krankheit eingestuft wird und entsprechend über die jeweilige Verbindungsstelle zur Krankenkasse des Betroffenen abgewickelt wird. Bei kleineren Beträgen wird häufig eine Barzahlung verlangt. Diese quittierten Belege können zur Rückerstattung bei der SUVA eingereicht werden, wobei der Sozialversicherungstarif des entsprechenden Staates Anwendung findet.
Bei Urlaubsreisen ins außereuropäische Ausland sollte man sich nicht nur bezüglich Krankheit sondern auch wg. eines möglichen Unfalls vorher kundig machen (siehe betriebliche Zusatzversicherung). Auch das Thema Rückholung spielt hier hinein. Eine Mitgliedschaft in der Schweizer Rega ist nach deren Statuten für Grenzgänger im übrigen keine Option – ausgenommen für Auslandschweizer.

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