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Wohnen in Österreich, arbeiten in Deutschland
Vor Beginn der Tätigkeit als Grenzgänger:in sollte man sich genau informieren. Hier ist der Vorarlberger Grenzgängerverband die einzige Anlaufstelle für Grenzgänger:innen. Wir geben stets nützliche Hinweise und Tipps!
VGV Mitglieder bekommen auch unser VGV-Info-Blatt per e-mail oder Post, 2-3x jährlich. Aktuelle Informationen findet man auch auf unserem Blog.
Der Vorarlberger Grenzgängerverband ist auch nach der aktiven Tätigkeit von Vorteil und setzt sich auch für pensionierte Grenzgänger:innen ein.
Wie wo was
Wann ist man Grenzgänger:in?
Wenn der Wohnort als auch der Arbeitsort jeweils 30 km innerhalb des gedachten Luftkorridors beiderseits der Grenze liegt, ist die Grenzgängerregelung anzuwenden. Maßgebend ist der nächstgelegene „Grenzpunkt“ vom Wohnort zur Grenze und von der Grenze zum Arbeitsort.
Ein weiteres Kriterium zum Grenzgängerstatus ist die, fast, tägliche Rückkehr vom Arbeitsort zum Wohnort. D.h. wenn man bis zu 45 Tage im Jahr nicht an den Wohnort zurückkehrt oder nicht innerhalb der 30-Kilometer-Grenzzone arbeitet, ist das Einkommen ist im Ansässigkeitsstaat, also in Österreich, zu versteuern. Werden die 45 Tage überschritten, geht die Grenzgängereigenschaft verloren und das Einkommen ist dann im Tätigkeitsstaat, also in Deutschland, zu versteuern.
Ein Zweitwohnsitz am Arbeitsort wird von der deutschen Finanzverwaltung regelmäßig als Indiz dafür gewertet, dass keine tägliche Rückkehr zum österreichischen Wohnort stattfindet. In diesem Fall ist man in Deutschland steuerpflichtig.
1. Wohn- und Arbeitsort
In einem 30 Kilometer Radius ist die Grenzgängerregelung anwendbar.
2. Pendeln
Wenn Sie (fast) täglich zwischen ihrem Arbeits- und Wohnort pendeln und sich eines von beidem im Ausland befindet.
3. Lebensmittelpunkt in Österreich
Ihr Hauptwohnsitz muss in Österreich sein. Achtung in Deutschland führt ein Zweitwohnsitz im Arbeitsort (DE) dazu, dass man in Deutschland voll steuerpflichtig wird.
Ablauf
Was muss ich nach Unterzeichnung des neuen Dienstvertrages tun?
Als Arbeitnehmer
Das neue Dienstverhältnis muss umgehend mittels Arbeitsvertrags beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. In Österreich muss dann vierteljährlich (15. Februar, 15. Mai, 16. August und 15. November) eine Steuervorauszahlung geleistet werden. Vom österreichischen Finanzamt benötigt man zur Antragstellung auf Befreiung von der Lohnsteuer in Deutschland eine Erfassungsbescheinigung. Über den Arbeitgeber muss die Lohnsteuerfreistellungsbescheinigung beim deutschen Betriebsstättenfinanzamt eingereicht werden. Dem Antrag ist die Erfassungsbescheinigung des österreichischen Finanzamts beizulegen.
Es ist sinnvoll mit dem Grenzgänger-Lohn sich von einem Steuerbüro die zu erwartende Einkommensteuer im Voraus berechnen zu lassen. Die Berechnung der Steuervorauszahlung ist relativ sehr genau und es sind dann auch keine bösen Überraschungen bezüglich Steuernachzahlungen zu erwarten.
Hier hängt auch noch ab, wie oft Sie den Lohn ausbezahlt bekommen (12., 13. oder 14. Mal).
Achtung: bei 14 Löhnen 6 % auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld wie in Österreich, ansonsten mit dem normalen Steuersatz, sowie ob Sie auch eine Prämie (Geschäftsgang, etc.) erhalten.
Dazu muss aber eine zusätzliche schriftliche Zusatzvereinbarung im Dienstvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen werden, aus der sich ein Anspruch auf die Auszahlung eines 13. und 14. Monatslohns ergibt.
Die Formulierung sollte wie folgt lauten:
„Der Jahreslohn beträgt EUR ……… (bei einem 100% Pensum). Der 13. und 14. Monatslohn sind im Jahreslohn enthalten und werden halbjährlich je zur Hälfte im Juni und November ausbezahlt.“ (anstatt Juni kann auch Mai oder Juli, anstatt November kann auch Oktober oder Dezember eingetragen sein.) Wichtig ist, dass die Auszahlung 14x erfolgt und die 2 Sonderzahlungen tatsächlich zu den im Dienstvertrag angeführten Monaten ausbezahlt werden.
Als Arbeitgeber
Anmeldung bei den ausländischen Behörden, Kassen erfolgen immer durch den neuen Arbeitgeber. Man ist in Deutschland sozialversicherungspflichtig und muss sich bei einer deutschen Krankenkasse versichern. Spätestens beim Arbeitsantritt muss dem Arbeitgeber mitgeteilt werden, bei welcher Krankenkasse man sich versichern lassen möchte
Weitere Informationen
Homeoffice
für Arbeiten im Homeoffice bis zu 49.9% gelten die Bestimmungen für Grenzgänger:innen. Arbeitet man mehr als 49.9% im Homeoffice geht die Grenzgängereigenschaft verloren. Zudem ist die 45-Tage-Regelung zu beachten.
Steuerabsetzbeträge § 33 EStG
Familienbonus, Kinderabsetzbetrag/Unterhaltsabsetzbetrag,
Alleinverdiener/ Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag,
Pensionistenabsetzbetrag, Kindermehrbetrag, Pendlereuro
Diese vermindern direkt die Höhe der Einkommensteuer.
Die Einkommensteuererklärung ist im darauffolgenden Jahr, innert gewissen Fristen, beim
Finanzamt abzugeben.
Steuerabsetzbeträge (Werbungskosten - § 16 EStG)
Beiträge für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Pendlerpauschale, Homeoffice Pauschale, Fortbildungs- und Umschulungsaufwendungen, Kirchenbeiträge, Mitgliedsbeitrage (z.B. Rotes Kreuz, Gewerkschaft, Vorarlberger Grenzgängerverband), etc. Diese sind in der Steuererklärung unter Werbungskosten anzuführen und vermindern die Höhe der Einkünfte.