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Wohnen in Österreich, arbeiten in Liechtenstein
Vor Beginn der Tätigkeit als Grenzgänger:in sollte man sich genau informieren. Hier ist der Vorarlberger Grenzgängerverband die einzige Anlaufstelle für Grenzgänger:innen. Wir geben stets nützliche Hinweise und Tipps!
VGV Mitglieder bekommen auch unser VGV-Info-Blatt per e-mail oder Post, 2-3x jährlich. Aktuelle Informationen findet man auch auf unserem Blog.
Der Vorarlberger Grenzgängerverband ist auch nach der aktiven Tätigkeit von Vorteil und setzt sich auch für pensionierte Grenzgänger:innen ein.
Wie wo was
Wann ist man Grenzgänger:in?
Woche, vom Arbeitsort zum Wohnort zurückkehrt, ist man Grenzgänger:in.
Der Lebensmittelpunkt, sprich Ihr Hauptwohnsitz muss dabei weiterhin in Österreich sein.
1. Pendeln
Wenn Sie (fast) täglich zwischen ihrem Arbeits- und Wohnort pendeln und sich eines von beidem im Ausland befindet.
2. Lebensmittelpunkt in Österreich
Ihr Hauptwohnsitz muss in Österreich sein.
Ablauf
Was muss ich nach Unterzeichnung des neuen Dienstvertrages tun?
Als Arbeitnehmer
Das neue Dienstverhältnis muss umgehend mittels Arbeitsvertrags beim zuständigen Finanzamt Bregenz bzw. Feldkirch gemeldet werden. Aufgrund dieser Meldung erhält man die Grenzgängermeldekarte (diese muss immer mitgeführt werden), sowie die Steuereinstufung. In Österreich muss dann vierteljährlich (15. Februar, 15. Mai, 16. August und 15. November) eine Steuervorauszahlung geleistet werden. Es ist sinnvoll den Gehalt/Lohn von einem Steuerbüro die zu erwartende Einkommensteuer im Voraus berechnen zu lassen. Die Berechnung der Steuervorauszahlung ist relativ sehr genau und es sind dann auch keine bösen Überraschungen bezüglich Steuernachzahlungen zu erwarten.
Es hängt auch noch davon ab, wie oft der Lohn/Gehalt, 13 oder 14 mal, ausbezahlt wird:
12-Monatsgehälter:
zu den normalen Steuersätzen
13-Monatsgehälter:
6% auf Urlaubs- oder Weihnachtsentgelt, Freibetrag EUR 620,00
14-Monatsgehälter:
6% auf Urlaubs- und Weihnachtsentgelt, Freibetrag EUR 620,00
Die meisten Arbeitgeber zahlen mittlerweile den Grenzgänger:innen den Jahreslohn 14-mal aus.
Dazu muss eine zusätzliche schriftliche Zusatzvereinbarung im Dienstvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen werden, aus der sich ein Anspruch auf die Auszahlung eines 13. und 14. Monatslohns ergibt. Die Auszahlung muss auch tatsächlich 14-mal erfolgen.
Die Formulierung im Dienstvertrag sollte wie folgt lauten:
Der Jahreslohn beträgt CHF ……… (bei einem 100% Pensum) Der 13. und 14. Monatslohn sind im Jahreslohn enthalten und werden halbjährlich je zur Hälfte im Juni und November ausbezahlt.
Anstatt Juni kann auch Mai oder Juli, anstatt November kann auch Oktober oder Dezember eingetragen sein. Wichtig ist auch, dass die Sonderzahlungen auch tatsächlich zu den im Dienstvertrag angeführten Monaten ausbezahlt werden.
Als Arbeitgeber
Weitere Informationen
Homeoffice
für Arbeiten im Homeoffice bis zu 49.9% gelten die Bestimmungen für Grenzgänger:innen. Arbeitet man mehr als 49.9% im Homeoffice geht die Grenzgängereigenschaft verloren.
Abgaben auf Ihren Lohn
Von Ihrem Lohn/Gehalt in Liechtenstein haben Sie ca. nachfolgende Abgaben zu entrichten:
4,7 % | AHV (staatliche Pensionskasse – 1. Säule) |
300 – 400 CHF | BVG (Pensionskasse des Arbeitgebers – 2. Säule) |
0,50% | Arbeitslosenversicherungsbeitrag (ALV) |
80 – 100 CHF | NBU Beitrag (Nichtberufsunfallversicherung) |
0,27% | Krankentaggeldversicherungsbeitrag (Unternehmensabhängig) |
4,00% | Quellensteuer |
Die in Liechtenstein abgezogene Quellensteuer wird bei der Einkommenssteuererklärung gegenverrechnet.
Die Bestätigung der bezahlten Quellensteuer wird vom Arbeitgeber mit den Unterlagen, die zur Steuererklärung notwendig sind, ausgehändigt.
Steuerabsetzbeträge § 33 EStG
Familienbonus, Kinderabsetzbetrag/Unterhaltsabsetzbetrag,
Alleinverdiener/ Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag,
Pensionistenabsetzbetrag, Kindermehrbetrag, Pendlereuro
Diese vermindern direkt die Höhe der Einkommensteuer.
Die Einkommensteuererklärung ist im darauffolgenden Jahr, innert gewissen Fristen, beim
Finanzamt abzugeben.
Steuern bei Beschäftigung im öffentlichen Landesdienst
Gemäß Doppelbesteuerungsabkommen sind Einkünfte bei Beschäftigung im öffentlichen Landesdienst in öffentlicher Funktion, z.B. öffentliche Verwaltung, an öffentlichen Schulen, im Gesundheitswesen, usw., derzeit ausschließlich in Liechtenstein steuerpflichtig.
Krankenversicherung
Grund bzw. Wunsch eines Wechsels zur ÖGK könnte zum Beispiel die Mitversicherung von Kindern sein, denn hier muss bei der privaten Versicherung eine weitere Zusatzversicherung gemacht werden, welche unter Umständen sehr teuer ist.
Jedoch besteht dann auch die Möglichkeit die Kinder beim Ehepartner, wenn er/sie unselbständig oder selbständig in Österreich erwerbstätig ist, bei der ÖGK mitzuversichern.
Rechtsschutzversicherung
Firmenfahrzeuge
Das Benutzen von Firmenfahrzeugen ist erlaubt, wenn man das Firmenfahrzeug nur für den direkten weg vom Wohnort zum Arbeitsort und umgekehrt, ohne jegliche Umwege nützt. Ansonsten kann es zur Beschlagnahme des Firmenfahrzeugs kommen.
Wenn man das Firmenfahrzeug privat nutzen darf und dies für den Arbeitgeber eine untergeordnete Rolle spielt, muss das Firmenfahrzeug in der EU verzollt sein.
Steuerabsetzbeträge (Werbungskosten - § 16 EStG)
Beiträge für die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, Pendlerpauschale, Homeoffice Pauschale, Fortbildungs- und Umschulungsaufwendungen, Kirchenbeiträge, Mitgliedsbeitrage (z.B. Rotes Kreuz, Gewerkschaft, Vorarlberger Grenzgängerverband), etc. Diese sind in der Steuererklärung unter Werbungskosten anzuführen und vermindern die Höhe der Einkünfte.