Am 22. Juni 2026 hatten wir, wie schon 2024, die Möglichkeit, unsere Forderung, dass ausländische Renten bei der Versteuerung den sechstelbegünstigten österreichischen Renten gleichgestellt werden, gegenüber hochrangigen Vertretern des Finanzministeriums zu deponieren.
Diesen Termin hat uns Herr Mario Leiter, Landesvorsitzender der SPÖ Vorarlberg, ermöglicht.
Wir überreichten unser Positionspapier zur Gleichstellung bei der Besteuerung von inländischen und ausländischen Renten. Die einzelnen Punkte – Ausgangslage, Problemstellung mit Lösungsvorschlag und Gegenfinanzierung – wurden im Detail durchbesprochen.
Dass das Positionspapier nicht nur die Forderungen des VGV, sondern auch konkrete Vorschläge zur Gesetzesänderung und zur Gegenfinanzierung enthielt, wurde seitens des Ministeriums positiv aufgenommen. Man verstand unser Begehr, die ungleich hohe Jahresbesteuerung endlich zu beseitigen – nicht ohne darauf hinzuweisen, dass der jetzige Zeitpunkt, Stichwort Budgetsanierung, nicht gerade der günstigste sei.
Es wurde uns versprochen, unsere Forderung erneut zu prüfen; wir sollten bis Oktober 2026 eine Stellungnahme des Finanzministeriums erhalten.
Da die 13. AHV-Rente in der Schweiz gesetzlich beschlossen ist, gehen wir davon aus, dass dies bei der Anerkennung und Gleichstellung im österreichischen Einkommensteuergesetz kein Problem darstellen wird und die Rente somit auch mit 6 % versteuert werden kann.
Ein uns vorliegendes Informationsschreiben des Bundesministeriums vom 8. Mai 2026 (Information betreffend die Auszahlung einer 13. AHV-Rente in der Schweiz) teilt im Absatz zur lohnsteuerlichen Behandlung der 13. Rentenauszahlung nach AHVG in Österreich Folgendes mit:
„Auf Basis der bislang zur Verfügung stehenden Informationen geht das Bundesministerium für Finanzen davon aus, dass die 13. AHV-Rente grundsätzlich die Voraussetzungen für eine begünstigte Besteuerung im Rahmen des Jahressechstels gemäß § 67 EStG 1988 erfüllt.“
Eine offizielle Bestätigung aufgrund unseres Besuches am 22. Juni 2026 ist vom BMF noch ausständig!
Der Empfehlung des BMF, die jährlich ausgezahlte schweizerische AHV-Rente auf monatliche Auszahlung umzustellen, können wir nicht folgen, da die durch die Umstellung anfallenden Bankspesen für SEPA-Auslandsüberweisungen höher wären als die Steuerersparnis durch die mit 6 % begünstigte Versteuerung der 13. schweizerischen AHV-Rente.
Bei Renten, die jährlich ausbezahlt werden, muss für das Steuerjahr von der AHV ein Rentenauszahlungsnachweis angefordert werden; aus diesem ist ersichtlich, dass die Jahresrente 13-mal gerechnet wurde.
Wir halten Euch auf dem Laufenden!
Herbert Fechtig
Obmann