Voraussichtliche Anwendung ab 1. Jänner 2028:
Der nunmehr vorliegende Entwurf zur Abänderung des Doppelbesteuerungsabkommens sieht insbesondere wesentliche Änderungen für Personen vor, die früher im öffentlichen Dienst in der Schweiz beschäftigt waren und daraus Pensionsbezüge erhalten, sowie für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit mit Schweizer Arbeitgeber, worunter insbesondere auch das sogenannte „fliegende Personal“ (Piloten und Begleitpersonal) fällt.
Sowohl bestimmte Pensionsbezüge ehemaliger Bediensteter des öffentlichen Dienstes als auch die Aktivbezüge des fliegenden Personals sind derzeit in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung befreit (Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt).
Nach den uns vorliegenden Informationen muss der Entwurf noch von beiden Vertragsstaaten ratifiziert werden. Die neuen Regelungen werden voraussichtlich ab 1. Jänner 2028 anzuwenden sein.
Im Wesentlichen sind folgende Änderungen vorgesehen:
1. AHV-Renten
Ab 1. Jänner 2028 sollen sämtliche AHV-Renten in Österreich steuerpflichtig sein.
2. Pensionsbezüge aus der zweiten Säule aufgrund einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst
Für Pensionsansprüche aus der zweiten Säule, die auf einer früheren Tätigkeit im öffentlichen Dienst beruhen und bereits zum 31. Dezember 2025 bestanden haben, ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Diese Pensionsbezüge sollen erst ab 1. Jänner 2036 in Österreich steuerpflichtig werden. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt der Wechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode.
Für Pensionsansprüche, die erst nach dem 31. Dezember 2025 entstehen, soll die österreichische Steuerpflicht hingegen bereits ab 1. Jänner 2028 gelten.
3. Piloten und Begleitpersonal
Die Einkünfte von Piloten und Begleitpersonen sind derzeit in Österreich unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung befreit. Nach dem Entwurf soll künftig auch Österreich diese Einkünfte besteuern dürfen. Eine in der Schweiz erhobene Quellensteuer wird dabei auf die österreichische Einkommensteuer angerechnet.
Damit kommt es auch für diese Personengruppe – wie generell für Einkünfte aus unselbständiger Arbeit mit Schweizer Bezug – zu einem Wechsel von der Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt zur Anrechnungsmethode.
Da das parlamentarische Verfahren und die Ratifikation durch beide Vertragsstaaten noch ausstehen, können sich sowohl der Inhalt als auch der vorgesehene Anwendungszeitpunkt der Neuregelungen noch ändern.
Weiterführende Links:
https://www.sif.admin.ch/de/schweiz-oesterreich-aenderungsprotokoll-dba